Satzung
§1 Name und Sitz
- Die Organisation trägt den Namen „Grüne Jugend Schwaben“, kurz „GJ Schwaben“. Die Grüne Jugend Schwaben ist die Jugendorganisation von Bündnis 90/Die Grünen Schwaben, jedoch politisch und organisatorisch unabhängig.
- Die Grüne Jugend Schwaben ist der Bezirksverband der Grünen Jugend Bayern in Schwaben.
- Der Sitz der Organisation ist Augsburg, der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Regierungsbezirk
Schwaben.
§2 Aufgaben
Die Grüne Jugend Schwaben stellt sich folgende Aufgaben:
- Innerhalb der Jugend und der Gesellschaft für ihre Ziele und Vorstellungen zu wirken und die politischen Vorstellungen ihrer Mitglieder entsprechend der gültigen Beschlüsse zu vertreten.
- Politische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit durchzuführen.
- Kontakte zu anderen Jugendorganisationen auf Bezirksebene zu knüpfen und eine Zusammenarbeit anzustreben.
- Die Interessen der Jugend innerhalb der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu vertreten.
- Bestehende Orts- und Kreisverbände in ihrer Arbeit zu unterstützen.
- Bei der Gründung neuer Kreisverbände mitzuwirken.
- Eine Zusammenarbeit mit außerparteilichen und spontanen Jugendinitiativen und Interessengruppen anzustreben und diese zu unterstützen.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied der Grünen Jugend Schwaben ist jedes Mitglied der Grünen Jugend Bayern, das seinen Wohnsitz,
Arbeitsplatz, Ausbildungsplatz oder Lebensmittelpunkt im Regierungsbezirk Schwaben hat.
§4 Gliederung und Aufbau
Die Grüne Jugend Schwaben besteht aus den Kreisverbänden der Grünen Jugend Bayern im Regierungsbezirk Schwaben.
§5 Organe
- Der Bezirksverband hat folgende Organe:
- a. Mitgliederversammlung
- b. Bezirksvorstand
- c. Bezirksarbeitskreise
- Sitzungstermine haben den Lebensrhythmus von Auszubildenden und Personen, die mit Kindern zusammenleben, zu berücksichtigen.
§6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Grünen Jugend Schwaben. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen. Sie tagt öffentlich. Bei Personalfragen und Angelegenheiten, die Persönlichkeitsrechte betreffend, kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
- Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz oder digital abgehalten werden.
- Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens zweimal jährlich statt. Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung in Präsenz statt.
- Auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder oder einer 2/3 Mehrheit des Bezirksvorstands muss dieser eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats organisieren.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Bezirksvorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen mit einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Einladung kann per Post oder per E-Mail erfolgen. Dabei muss sichergestellt sein, dass alle Mitglieder erreicht werden. In begründeten Dringlichkeitsfällen kann die Ladungsfrist zwei Wochen betragen.
- Die Mitgliederversammlung bestimmt über die Grundlinien für die politische und organisatorische Arbeit der Grünen Jugend Schwaben. Sie
- a. beschließt über eingebrachte Anträge,
- b. beschließt den Haushalt,
- c. wählt und entlastet den Vorstand,
- d. nimmt seine Berichte entgegen,
- e. beschließt und ändert die Satzung, Ordnung und Statute.
- Antragsberechtigt ist jedes Mitglied der Grünen Jugend Schwaben, allein oder in Gruppen, Kreisverbände sowie ihre Vorstände und der Bezirksvorstand.
- Auf Antrag einer stimmberechtigten Frau, inter, nicht-binären, trans, oder agender Person (im Folgenden FINTA* genannt) beschließen die anwesenden stimmberechtigten FINTA*-Personen, ob sie ein FINTA*-Forum abhalten wollen. Sie beraten dann bis zu einer Stunde lang in Abwesenheit der cis-männlichen Mitglieder. Das FINTA*-Forum gilt als Teil der Mitgliederversammlung. Auf dem FINTA*-Forum können die FINTA*-Personen ein FINTA*-Votum beschließen, das nach Ende des FINTA*-Forums der gesamten Versammlung mitgeteilt wird. Dieses Votum kann insbesondere auch ein Veto zu einem anderen Antrag sein. In diesem Fall kann er erst wieder auf der nächsten Versammlung eingebracht werden.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und den Mitgliedern zugänglich zu machen.
- Die Beschlussfähigkeit (Wahlen/Beschlüsse) der Mitgliederversammlung wird fest gestellt, sobald 5% der Mitglieder anwesend sind. Kommt die Beschlussfähigkeit nicht zustande kann die Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung zu einem Termin innerhalb der darauffolgenden 4 Wochen, aber frühestens nach 3 Tagen, ohne erneute formale Einladung, jedoch mit Hinweis auf den neuen Termin, einberufen werden. Auf den möglicherweise erforderlichen neuen Termin muss bereits in der Einladung mit Ort, Datum und Zeit hingewiesen worden sein. Bei erneutem Zusammentreffen ist die Mitgliederversammlung in jedem Fall beschlussfähig.
- Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§7 Vorstand
- Der Bezirksvorstand führt die laufenden Geschäfte des Bezirksverbandes im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er vertritt den Bezirksverband nach außen und zu der Partei Bündnis 90/Die Grünen. Der Bezirksvorstand tagt mitgliederöffentlich. Bei Personalfragen und Persönlichkeitsrechte betreffenden Angelegenheiten kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
- Dem Bezirksvorstand gehören folgende Mitglieder an:
- a. zwei gleichberechtigte Sprecher*innen, darunter mindestens eine FINTA*-Person
- b. die politische Geschäftsführung
- c. die/der Schatzmeister*in
- d. bis zu vier Beisitzer*innen
- Die Sprecher*innen, die politische Geschäftsführung und die/der Schatzmeister*in bilden zusammen den geschäftsführenden Bezirksvorstand. Es müssen in den gesamten und in den geschäftsführenden Bezirksvorstand mindestens zur Hälfte FINTA*-Personen gewählt werden.
- Der Bezirksvorstand wird auf der zweiten Mitgliederversammlung eines Jahres auf ein Jahr gewählt. Bei einem vorzeitigen Rücktritt wählt die Mitgliederversammlung eine*n Nachfolger*in bis zur nächsten regulären Wahl des gesamten Bezirksvorstands.
- Mitglieder der Grünen Jugend Schwaben, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Grünen Jugend Schwaben stehen, können nicht Mitglieder im Bezirksvorstand sein.
- Einem Mitglied des Bezirksvorstandes kann von der Mitgliederversammlung dadurch das Misstrauen ausgesprochen werden, dass mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder ein*e Nachfolger*in gewählt wird. Der Antrag muss drei Tage vor der Mitgliederversammlung gestellt worden sein.
§8 Bezirksarbeitskreise
- Bezirksarbeitskreise sind bezirksweite Arbeitsgemeinschaften der Grünen Jugend Schwaben, die sich zu spezifischen Themen treffen.
- Die Einrichtung eines Bezirksarbeitskreises wird mit absoluter Mehrheit auf einer Bezirksmitgliederversammlung oder vorläufig durch den Bezirksvorstand beschlossen. Bedingung dafür ist, dass ein Konzept für die Arbeit des Arbeitskreises vorgelegt wird und mindestens drei Personen zur aktiven Mitarbeit bereit sind.
- Die Bezirksarbeitskreise stehen allen offen. Auf ihrem ersten Treffen müssen die anwesenden Mitglieder eine*n Sprecher*in bestimmen, der/die für die Organisation des Bezirksarbeitskreises zuständig und Ansprechperson gegenüber dem Bezirksvorstand ist. Der/die Sprecherin muss jährlich neu gewählt werden.
- Bezirksarbeitskreise sind verpflichtet, der Bezirksmitgliederversammlung jedes Jahr einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Danach ist erneut die Anerkennung bei der Bezirksmitgliederversammlung zu beantragen. Die erneute Anerkennung bedarf einer einfachen Mehrheit.
- Die Anerkennung kann jederzeit durch die Bezirksmitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit entzogen werden.
§9 Wahlen und Abstimmungen
- Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Bei Wahlen in ein Amt hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Es kann für eine*n einzelne*n Bewerber*in stimmen, alle Bewerber*innen mit „Nein“ ablehnen oder mit „Enthaltung“ stimmen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält. Enthaltungen sind gültige Stimmen. Erreicht keine/r der Bewerber*innen die erforderliche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden bestplatzierten Bewerber*innen statt. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Bei Stimmgleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los. Es kann niemand mit weniger als 30% der Stimmen der anwesenden Mitglieder gewählt werden. Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden, in dem jede*r Stimmberechtigte*r maximal so viele Stimmen vergeben kann, wie Amter zu vergeben sind oder insgesamt mit „Nein“ oder „Enthaltung“ stimmen kann. Das Kumulieren (Häufen) von Stimmen ist nicht möglich.
- Abstimmungen sind, wenn nicht anders geregelt, offen und erfolgen per Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds wird eine Abstimmung geheim durchgeführt.
- Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§10 Beschluss und Änderung von Satzung, Ordnungen und Statuten
- Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen, geändert, oder aufgehoben werden. Satzungsändernde Anträge können nur behandelt werden, wenn in der Einladung der über sie beschließenden Mitgliederversammlung ein entsprechender Tagesordnungspunkt fristgerecht angekündigt wurde. Für die Antragsfrist gelten keine Besonderheiten. Sie kann nicht durch einen Initiativantrag beschlossen, geändert, oder aufgehoben werden.
- Die Geschäftsordnung nach §6 Abs. 11 wird von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit beschlossen, geändert oder aufgehoben. Für die Antragsfrist gelten keine Besonderheiten. Sie kann nicht durch einen Initiativantrag beschlossen, geändert oder aufgehoben werden.
- Satzung und Geschäftsordnung der Grünen Jugend Schwaben treten nach Beschlussfassung oder Änderung zum Ende der Versammlung in Kraft.
§11 Auflösung
- Die Auflösung der Organisation kann nur durch eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden.
- Das Restvermögen fällt dann, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, dem Bezirksverband Schwaben von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit der Auflage zu, es für jugendpolitische Zwecke zu verwenden.
§12 Schluss
- Die Neufassung der Satzung tritt nach ihrem Beschluss durch die Mitgliederversammlung der Grünen Jugend Schwaben am 27.09.2020 in Kaufbeuren in Kraft.
- Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 08.12.2024
Geschäftsordnung
TBD
Finanzordnung
§1 Haushaltsplan und Jahresabschluss
Der Vorstand legt spätestens in der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung eines Jahres einen Haushaltsplan für das Folgejahr und einen Jahresabschluss für das Vorjahr vor. Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushaltsplan mit einfacher Mehrheit. Dieser wird mindestens zwei Wochen im Voraus den Mitgliedern digital und in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt.
§2 Abrechnungen
Alle Abrechnungen sind spätestens 6 Wochen nach der Veranstaltung bei dem/der Schatzmeister*in einzureichen. Ist die Veranstaltung zwischen 16. und 31. Dezember können Kostenerstattungen nur bis 15. Januar des folgenden Jahres beantragt werden. Verspätet eingegangene Anträge sind zu begründen und sind gesondert bei dem/der Schatzmeister*in zu genehmigen. Ein Rechtsanspruch auf Erstattung besteht nicht.
§3 Fahrtkostenerstattung
- Der Vorstand entscheidet darüber, zu welchen Veranstaltungen und in welcher Höhe Fahrtkosten erstattet werden. Die Fahrt sollte möglichst immer mit der Bahn/Bus erfolgen. Die Benutzung anderer Verkehrsmittel darf die erstattungsfähige Höhe des Bahnpreises nicht überschreiten (Für PKW, 25ct pro Kilometer, bis maximal Bus/Bahnpreis). Ausnahmeregelungen sind vom Vorstand zu genehmigen. Fahrtkosten können bei dem/der Schatzmeister*in unter Vorlage des Fahrausweises beantragt werden.
- Teilnehmer*innen, Referent*innen und Veranstalter*innen an Veranstaltungen, sollen ihre Fahrtkosten erstattet bekommen. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Hierüber entscheidet der/die Schatzmeister*in. Ein Einspruch beim Schiedsgericht der
Grünen Jugend Bayern ist möglich. Eine ernsthafte, überwiegende Teilnahme an den
Veranstaltungen ist für die Erstattung von Fahrtkosten unbedingt erforderlich.
§4 Erstattung der Verpflegung
Teilnehmer*innen an Veranstaltungen der Grünen Jugend Schwaben bekommen für ihre Tagungen Verpflegung erstattet, sofern diese nicht gestellt wird. Verpflegung kann nur abgerechnet werden, sofern sie vegetarisch ist. Nach Möglichkeiten sollte die (bereitgestellte) Verpflegung vegan sein. Voraussetzungen und Beträge richten sich nach denen von Bündnis 90/Die Grünen Landesverband Bayern.
§5 Weitere Beschlüsse
- Finanzbeschlüsse ab 25€ benötigen die Zustimmung des/der Schatzmeister*in.
- Alle sonstigen Kosten müssen beim Vorstand beantragt werden.
Finanzordnung zuletzt geändert bei der Mitgliederversammlung am 19.05.2025